4. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 578.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 78.-) festzusetzen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 578.- festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.