Auf die im Zusammenhang mit der Grundbuchsperre gemachten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Beweismittel- und Deckungsbeschlagnahme wird nicht eingegangen, da sie bei gegebener Sachlage nicht relevant sind. In Bezug auf die Grundbuchsperre ist die Beschwerde mithin vollumfänglich abzuweisen. d) aa) In Bezug auf die Kontosperre machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, es fehle an der Kausalität zwischen den deliktischen Handlungen und den Vermögenswerten auf dem mit Beschlag belegten Lohnsparkonto …. Sie bestreiten, dass die Vermögenswerte auf dem Konto einen deliktischen Hintergrund haben sowie dass sich auf dem Konto entsprechende Vermögenssurrogate befinden.