Auch ist die verfügte Grundbuchsperre erforderlich; Ein milderes Mittel, wie etwa die Beschlagnahme eines Teils der Liegenschaft, ist nicht ersichtlich, da eine Grundbuchsperre grundsätzlich integral vorzunehmen ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 172). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die verfügte Grundbuchsperre damit im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO verhältnismässig.