cc) Mit der verfügten Grundbuchsperre geht für die Beschwerdeführer vorliegend eine (erhebliche) Beschränkung ihrer Eigentumsrechte einher, da ihre Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht über das fragliche Objekt vollständig aufgehoben worden sind. Überdies wurde ihnen durch die Beschlagnahme verunmöglicht, das Grundeigentum als Pfand für eine Kreditgewährung einzusetzen, was ihre Wirtschaftsfreiheit beschränkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 95). Im Verhältnis zur Beschränkung der Eigentumsrechte respektive der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer überwiegt im derzeitigen Verfahrensstadium (Eröffnungsverfügung gegen die Beschwerdeführer: 18. Juni 2014;