O., N 21 zu Art. 263 StPO). Im Beschlagnahmebefehl kann grundsätzlich offen bleiben, ob es sich um eine Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme handelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 50 zu Art. 263 StPO). c) aa) In Bezug auf die Grundbuchsperre rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme. bb) Die in Frage stehende Liegenschaft …) stellt ein Vermögenswert dar, der gemäss Art. 70 StGB eingezogen und dementsprechend gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO insbesondere auch im Hinblick auf eine Einziehung mittels Grundbuchsperre beschlagnahmt werden kann.