b) aa) Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) ist im Übrigen zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (Art. 70 ff. StGB). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Für eine Beschlagnahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert.