d StPO verlangt, dass die Bedeutung der Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt, wird die Interessenabwägung spezifiziert: Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso grösser ist, je schwerer eine Straftat wiegt, erscheinen bei zunehmender Deliktsschwere stärkere Grundrechtseingriffe zulässig. Ob eine Beschlagnahme (noch) verhältnismässig ist, hängt auch vom Verfahrensstadium ab: Sind zu Beginn einer Untersuchung die Anforderungen geringer, steigen diese in dessen Verlauf an (zum Ganzen: HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).