bb) Betreffend die Verhältnismässigkeit setzt Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass die angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Bst. d). Das erste Element entspricht dem grundrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit. Die zweite Voraussetzung umfasst die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Indem Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO verlangt, dass die Bedeutung der Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt, wird die Interessenabwägung spezifiziert: