Dieser Begründungsmangel wurde vorliegend allerdings geheilt: In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015, welche den Beschwerdeführern am 9. Februar 2015 zugestellt worden ist, präzisiert die Staatsanwältin die ungenügende Begründung. Insbesondere kann vorgenannter Stellungnahme die den Beschlagnahmebefehlen vom 14. Januar 2015 zugrunde liegende Beschlagnahmeart (Einziehungs- respektive Restitutionsbeschlagnahme) entnommen werden, und auch die Kausalität zwischen den infrage stehenden Delikten (Konkursdelikte) und den Kantonsgericht KG Seite 6 von 9