d StPO), pauschal aufgeführt. Insbesondere werden weder zum Rechtsgrund der verfügten Grundbuch- und Kontosperre (Beweismittel, Kostendeckung, Restitution, Einziehung), noch zum inkriminierten Sachverhalt und dem mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt Ausführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft verletzt damit grundsätzlich die ihr obliegende Begründungspflicht von Beschlagnahmebefehlen.