Die als „Kontosperre vom 14. Januar 2015 (Art. 263 ff. StPO)“ bezeichnete Zwangsmassnahme, welche ebenfalls vom 14. Januar 2015 datiert ist, kann folgende Begründung entnommen werden: „Es besteht der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der beschuldigten Person befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“