c) Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die streitige Zwangsmassnahme vom 14. Januar 2015 mit der Bezeichnung „Grundbuchsperre vom 14. Januar 2015 (Art. 263 und 266 Abs. 2 StPO)“ wie folgt begründet: „Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“