Genf 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 62 zu Art. 263 StPO). Der Betroffene muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme; Wesen, Arten und Wirkungen - Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 107).