b) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mittels summarisch begründeten Beschlagnahmebefehls. Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet, sowie den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Auch hat aus dem Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art.