a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) respektive an den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 9