f) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss Folgendes: Die Staatsanwaltschaft habe in ihren Verfügungen (Grundbuch- und Kontosperre) lediglich in allgemeiner Form auf die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 StPO verwiesen, ohne auszuführen, welche Beschlagnahmeart hier konkret in Frage komme. Eine konkrete auf den Sachverhalt abgestimmte Begründung liefere die Staatsanwaltschaft nicht. Damit verletze sie herrschendes Prozessrecht.