d) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind beschuldigte Personen und somit Parteien im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung das angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zu bejahen. e) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).