Die angefochtenen Verfügungen wurden den Beschwerdeführern am 15. Januar 2015 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2015 und endete grundsätzlich am 25. Januar 2015. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Da es sich beim 25. Januar 2015 um einen Sonntag handelte, endete die Beschwerdefrist vorliegend am Montag, 26. Januar 2015. Die am 26. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht.