b) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). c) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).