I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von D.________ und C.________ auf Einziehung von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152‘083.30 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei der Forderung der I.________ GmbH gegenüber der J.________ AG weder um einen deliktisch erworbenen Vermögenswert noch um ein Surrogat davon handle. Daher sei eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB ausgeschlossen. J. Am 26. Januar 2015 reichten A.________ und B.________ Beschwerde ein gegen die gegen sie erlassene Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 betreffend Grundbuch- und Kontosperre. Sie beantragen deren Aufhebung.