G. Am 22. September 2014 wurden A.________ und B.________ als beschuldigte Personen einvernommen, wobei sie die Aussage verweigerten (act. 3000 ff.). Anlässlich der Einvernahme erweiterte RA Zbinden die Strafklage von D.________ und C.________ auf den Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). H. Am 14. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft zwei Verfügungen gegen A.________ und B.________: Einerseits belegte die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft … (Grundstück Nr. 272 der Gemeinde 2022.1) mit Beschlag, andererseits ordnete sie die Kontosperre des Lohnsparkontos … an.