B. Am 25. März 2013 reichten D.________ und C.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafklage ein gegen A.________ und B.________ wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) sowie Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Gleichzeitig ersuchten sie um Beschlagnahme sämtlicher Forderungen von A.________ und B.________ respektive der von ihnen gehaltenen Gesellschaften (act. 2001 ff.). Am 28. März 2013 wies die Staatsanwältin den Antrag vom 25. März 2013 ab, wonach alle Forderungen der Beschwerdeführer oder von einem von ihnen kontrollierten Unternehmen zu beschlagnahmen seinen.