Für den restlichen Kaufpreis wurde Ratenzahlung vereinbart und zwar wie folgt: Fr. 50‘000.- bis 31. Mai 2012, Fr. 100‘000.- bis 31. Mai 2013 und Fr. 1‘800‘000.- bis 1. September 2014. In Ziff. 14 des Vertrags ist zudem folgende Konventionalstrafe enthalten: „Die Parteien vereinbaren, wenn die Käuferin den Saldo nicht am 1. September 2014 bezahlt hat, behält der Verkäufer definitiv die Anzahlung von Fr. 200‘000.-.“. Im Mai 2012 erklärten A.________ und B.________, handelnd für die E.________ GmbH, unter Überlassung der geleisteten Anzahlung von Fr. 50‘000.-, den Rücktritt vom Vertrag und taten ihrer Absicht kund, die E.________ GmbH in Konkurs gehen zu lassen, wenn der Vertragsrücktritt zu