{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-13_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_13", "Checksum": "128798079b3a9df60129e4ee6acf9153"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2015 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 02.03.2015 502 2015 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:41:56", "Checksum": "7f45544280c888a37c7a7b1f43bce5fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n cc) Im Übrigen sind vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen (gesetzliche\nGrundlage; hinreichender Tatverdacht; Verdacht, dass Vermögenswert – zumindest teilweise –\ndurch Straftat erlangt worden ist) an eine (Vermögens-)Einziehungsbeschlagnahme erfüllt. Eine\nRestitutionsbeschlagnahme ist hingegen nicht möglich, da es sich bei der Liegenschaft um ein\nechtes Surrogat handelt (Deliktserlös wurde auf einen andersartigen Wertträger übertragen). Auf\ndie im Zusammenhang mit der Grundbuchsperre gemachten Ausführungen der Beschwerdeführer\nzur Beweismittel- und Deckungsbeschlagnahme wird nicht eingegangen, da sie bei gegebener\nSachlage nicht relevant sind. In Bezug auf die Grundbuchsperre ist die Beschwerde mithin\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nd) aa) In Bezug auf die Kontosperre machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend,\nes fehle an der Kausalität zwischen den deliktischen Handlungen und den Vermögenswerten auf\ndem mit Beschlag belegten Lohnsparkonto …. Sie bestreiten, dass die Vermögenswerte auf dem\nKonto einen deliktischen Hintergrund haben sowie dass sich auf dem Konto entsprechende\nVermögenssurrogate befinden.\n\nbb) Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 aus, dass auf\ndem Lohnsparkonto … der Beschwerdeführer bei der K.________ am 29. November 2013 Beträge\nvon insgesamt Fr. 452‘000.00 ab den Hypothekarkonten …, lautend auf die Beschwerdeführer und\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 9\n\nderen Tochter L.________, einbezahlt worden seien. Die Hypotheken würden drei Liegenschaften\nbetreffen, welche die Tochter im Jahr 2009 erworben habe. Gemäss Kreditverträgen der\nK.________ würden die Zinsen und Amortisationen dieser Hypothekarkredite dem\nbeschlagnahmten Konto der Beschwerdeführer belastet.\n\nVon der Gesamtsumme von Fr. 452‘000.- sei zur Ablösung der Kredite bei der M.________ am 29.\nNovember 2013 nur ein Betrag von Fr. 351‘025.25 verwendet worden. Es könne folglich davon\nausgegangen werden, dass der Differenzbetrag von rund Fr. 100‘000.- schon vorher durch die\nBeschwerdeführer amortisierte worden sei, u.a. mit einem Teil des Betrags von Fr. 120‘000.-,\nwelcher der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in bar ab seinem Konto bei der N.________\nbezogen habe. Auf diesem Konto bei der N.________ sei am 8. Mai 2012 eine angebliche\nGewinnauszahlung der E.________ GmbH für das Jahr 2011 von Fr. 150‘000.- ab dem Konto der\nE.________ GmbH bei der O.________ eingegangen. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso\nmehr auf, als am 9. August 2013 auf allen Liegenschaften ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten der\nBeschwerdeführer errichtet worden sei. Zudem sei ersichtlich, dass alle Einnahmen aus der\nVermietung dieser Liegenschaften auf das beschlagnahmte Lohnsparkonto … der\nBeschwerdeführer fliessen würden.\n\ncc) Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Ausführungen der Staatsanwältin,\nwelche sich anhand der sich in den Akten befindlichen Bankeditionen nachvollziehen lassen,\nliegen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – klare Hinweise vor, dass die sich auf\ndem Lohnsparkonto befindlichen Vermögenswerte respektive Vermögenssurrogat aus den\nDelikten stammen könnten, die den Beschwerdeführern vorgeworfen werden (insbesondere\nKonkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB). Solche Hinweise respektive ein solcher Verdacht, dass\nsich auf dem beschlagnahmten Lohnsparkonto inkriminierte Vermögenswerte bzw. Surrogate\nderselben befinden könnten, sind für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme\nausreichend. Ein qualifizierter Verdacht ist gerade nicht erforderlich. Damit ist auch die gegen die\nKontosperre erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ob die betroffenen\nVermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sind, kann offen bleiben.\n\n4. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die\nKosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO). Die\nVerfahrenskosten sind auf Fr. 578.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 78.-) festzusetzen.\n\nEine Entschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429\nStPO analog).\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 9\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 578.- festgesetzt und A.________\nund B.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 2. März 2015/lgr\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}