{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-13_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_13", "Checksum": "128798079b3a9df60129e4ee6acf9153"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 02.03.2015 502 2015 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:45", "Checksum": "d70662ae035d5e93ecc3a200befef2fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n bb) Betreffend die Verhältnismässigkeit setzt Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass die\nangestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die\nBedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Bst. d). Das erste Element\nentspricht dem grundrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit. Die zweite Voraussetzung umfasst\ndie Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Indem Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO verlangt, dass die\nBedeutung der Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt, wird die Interessenabwägung\nspezifiziert: Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso grösser ist, je\nschwerer eine Straftat wiegt, erscheinen bei zunehmender Deliktsschwere stärkere\nGrundrechtseingriffe zulässig. Ob eine Beschlagnahme (noch) verhältnismässig ist, hängt auch\nvom Verfahrensstadium ab: Sind zu Beginn einer Untersuchung die Anforderungen geringer,\nsteigen diese in dessen Verlauf an (zum Ganzen: HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).\n\nb) aa) Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d\nStPO) ist im Übrigen zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte\nin Frage kommt (Art. 70 ff. StGB). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die\nEinziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Für eine\nBeschlagnahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen\nKausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Demgemäss\nmüssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in\nrelevantem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass\ndiesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 144 f.). Für die\nAnordnung einer Einziehungsbeschlagnahme reichen tatsächliche Hinweise, dass Buchgelder aus\neiner Quelle stammen könnten, in die eventuell auf strafrechtlich relevante Weise erlangte Mittel\ngeflossen sind (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 146 f.).\n\nbb) Die Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme (vgl.\nHEIMGARTNER, a.a.O., S. 80; Art. 70 Abs. 1 StGB). Anders als die Einziehungsbeschlagnahme,\nkommt eine Restitution an den Geschädigten nur in Betracht, wenn die betreffenden\nBeschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes\nSurrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass einen\nÜbertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht,\nvermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überweisen\nwird (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 21 zu Art. 263 StPO). Im\nBeschlagnahmebefehl kann grundsätzlich offen bleiben, ob es sich um eine\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 9\n\nVermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme handelt (vgl.\nBOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 50 zu Art. 263 StPO).\n\nc) aa) In Bezug auf die Grundbuchsperre rügen die Beschwerdeführer insbesondere die\nVerhältnismässigkeit der Beschlagnahme.\n\nbb) Die in Frage stehende Liegenschaft …) stellt ein Vermögenswert dar, der gemäss\nArt. 70 StGB eingezogen und dementsprechend gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO insbesondere auch\nim Hinblick auf eine Einziehung mittels Grundbuchsperre beschlagnahmt werden kann.\n\ncc) Mit der verfügten Grundbuchsperre geht für die Beschwerdeführer vorliegend eine\n(erhebliche) Beschränkung ihrer Eigentumsrechte einher, da ihre Verfügungsbefugnis und\nVerfügungsmacht über das fragliche Objekt vollständig aufgehoben worden sind. Überdies wurde\nihnen durch die Beschlagnahme verunmöglicht, das Grundeigentum als Pfand für eine\nKreditgewährung einzusetzen, was ihre Wirtschaftsfreiheit beschränkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O.,\nS. 95). Im Verhältnis zur Beschränkung der Eigentumsrechte respektive der Wirtschaftsfreiheit der\nBeschwerdeführer überwiegt im derzeitigen Verfahrensstadium (Eröffnungsverfügung gegen die\nBeschwerdeführer: 18. Juni 2014; Ausdehnungsverfügung gegen den Beschwerdeführer: 13.\nNovember 2014; Beschlagnahmung: 14. Januar 2015) aber das öffentliche Interesse an der\nAufklärung der ihnen vorgeworfenen Straftaten (Beschwerdeführerin: Konkursdelikte;\nBeschwerdeführer: Konkursdelikte, Widerhandlung gegen das AHVG, Geldwäscherei): Die\nTatbestände der Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) sind teils als Verbrechen mit Freiheitsstrafen\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgestaltet und sind damit als schwerwiegende Delikte\neinzustufen, die die hiervor aufgeführten Grundrechtsverletzungen der Beschwerdeführer\nzulassen. Dem Beschwerdeführer wird darüber hinaus die Verletzung weiterer Straftatbestände\nvorgeworfen. Folglich rechtfertigt die Bedeutung der in Frage stehenden Straftaten die getroffene\nZwangsmassnahme. Auch ist die verfügte Grundbuchsperre erforderlich; Ein milderes Mittel, wie\netwa die Beschlagnahme eines Teils der Liegenschaft, ist nicht ersichtlich, da eine\nGrundbuchsperre grundsätzlich integral vorzunehmen ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 172).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die verfügte Grundbuchsperre damit im Sinne\nvon Art. 197 Abs. 1 StPO verhältnismässig.\n\n"}