{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-13_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_13", "Checksum": "128798079b3a9df60129e4ee6acf9153"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 02.03.2015 502 2015 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:45", "Checksum": "d70662ae035d5e93ecc3a200befef2fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mittels summarisch\nbegründeten Beschlagnahmebefehls. Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen\nzum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet,\nsowie den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Auch hat\naus dem Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das\nBeschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen\nanzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: BSK StPO, 2. Aufl.,\nBasel 2014, N 62 zu Art. 263 StPO). Der Betroffene muss dadurch in die Lage versetzt werden, die\nTragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller\nUmstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale\nBeschlagnahme; Wesen, Arten und Wirkungen - Unter Berücksichtigung der Beweismittel-,\nEinziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 107). Weist der\nBeschlagnahmebefehl Begründungsmängel auf, können diese durch die Rechtsmittelinstanz\ngeheilt werden, soweit diese über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und die Frage\nim Beschwerdeverfahren zumindest thematisiert worden ist (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 m.w.H.;\nBGer 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8).\n\nc) Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die streitige\nZwangsmassnahme vom 14. Januar 2015 mit der Bezeichnung „Grundbuchsperre vom 14. Januar\n2015 (Art. 263 und 266 Abs. 2 StPO)“ wie folgt begründet: „Gegenstände oder Vermögenswerte\neiner beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als\nBeweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und\nEntschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“\n\nDie als „Kontosperre vom 14. Januar 2015 (Art. 263 ff. StPO)“ bezeichnete Zwangsmassnahme,\nwelche ebenfalls vom 14. Januar 2015 datiert ist, kann folgende Begründung entnommen werden:\n„Es besteht der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der beschuldigten Person\nbefindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder\nVermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn\nsie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und\nEntschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“\n\nd) In den hiervor aufgeführten Begründungen der Beschlagnahmebefehle vom 14. Januar\n2015 werden sämtliche in Art. 263 StPO geregelten Beschlagnahmearten, nämlich die\nBeweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263\nAbs. 1 Bst. b), die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263\nAbs. 1 Bst. c StPO) sowie die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO), pauschal\naufgeführt. Insbesondere werden weder zum Rechtsgrund der verfügten Grundbuch- und\nKontosperre (Beweismittel, Kostendeckung, Restitution, Einziehung), noch zum inkriminierten\nSachverhalt und dem mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt\nAusführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft verletzt damit grundsätzlich die ihr obliegende\nBegründungspflicht von Beschlagnahmebefehlen.\n\nDieser Begründungsmangel wurde vorliegend allerdings geheilt: In ihrer Stellungnahme vom 4.\nFebruar 2015, welche den Beschwerdeführern am 9. Februar 2015 zugestellt worden ist, präzisiert\ndie Staatsanwältin die ungenügende Begründung. Insbesondere kann vorgenannter\nStellungnahme die den Beschlagnahmebefehlen vom 14. Januar 2015 zugrunde liegende\nBeschlagnahmeart (Einziehungs- respektive Restitutionsbeschlagnahme) entnommen werden, und\nauch die Kausalität zwischen den infrage stehenden Delikten (Konkursdelikte) und den\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 9\n\nBeschlagnahmeobjekten (Liegenschaft ...; …) wird summarisch dargelegt. Die Beschwerdeführer\nwurden dadurch in die Lage versetzt, die Tragweite der verfügten Beschlagnahmungen zu\nbeurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der\nBeschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Das hiesige Gericht verfügt diesbezüglich über volle\nKognition. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Staatsanwaltschaft herrschendes\nProzessrecht verletzt habe, ist damit unbegründet.\n\n3. Materiell rügen die Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen sämtlicher\nBeschlagnahmearten nach Art. 263 ff. StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die\nGrundbuchsperre nicht verhältnismässig. Bei der Kontosperre fehle es hingegen vordergründig an\nder Kausalität zwischen deliktischen Handlungen und Vermögenswerten auf dem entsprechenden\nLohnkonto.\n\na) aa) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Einziehungsrespektive Restitutionsbeschlagnahme nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen\nist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).\n\n"}