{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-13_2015-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ecb96377dc483f398538849e5ff3b8b8543c67f71e66cd23aae325d94bd0b2ed53bb3b9918716938b17b846dc4f38da3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_13", "Checksum": "128798079b3a9df60129e4ee6acf9153"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 02.03.2015 502 2015 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:39:45", "Checksum": "d70662ae035d5e93ecc3a200befef2fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nE. Am 18. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ und B.________ je\nein Strafverfahren wegen Konkursdelikten. Gegen B.________ wurde das Strafverfahren mit\nVerfügung vom 13. November 2014 auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das AHVG und\nGeldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt.\n\nF. Am 25. August 2014 stellten D.________ und C.________ Antrag auf Einziehung von\nVermögenswerten im Betrag von Fr. 152‘083.30 (act. 9037 ff.). Dabei verwiesen sie auf den\nKollokationsplan vom 3. April 2014, mit der in der dritten Klasse anerkannten Forderung von\nD.________. Die Eingabe wurde am 29. August 2014 ergänzt (act. 9046 f.) und am 8. September\n2014 erläutert (act. 9053 f.).\n\nG. Am 22. September 2014 wurden A.________ und B.________ als beschuldigte Personen\neinvernommen, wobei sie die Aussage verweigerten (act. 3000 ff.). Anlässlich der Einvernahme\nerweiterte RA Zbinden die Strafklage von D.________ und C.________ auf den Tatbestand der\nBevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB).\n\nH. Am 14. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft zwei Verfügungen gegen A.________\nund B.________: Einerseits belegte die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft … (Grundstück Nr.\n272 der Gemeinde 2022.1) mit Beschlag, andererseits ordnete sie die Kontosperre des\nLohnsparkontos … an.\n\nI. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von\nD.________ und C.________ auf Einziehung von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152‘083.30\nab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei der Forderung der I.________ GmbH\ngegenüber der J.________ AG weder um einen deliktisch erworbenen Vermögenswert noch um\nein Surrogat davon handle. Daher sei eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB ausgeschlossen.\n\nJ. Am 26. Januar 2015 reichten A.________ und B.________ Beschwerde ein gegen die\ngegen sie erlassene Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 betreffend\nGrundbuch- und Kontosperre. Sie beantragen deren Aufhebung.\n\nDie Staatsanwältin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Blick auf den Verfahrensausgang wurde vom Einholen der Stellungnahmen von D.________\nund C.________ vorliegend abgesehen.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 9\n\nErwägungen\n\n1. a) Die Grundbuch- und Kontosperre werden vorliegend aufgrund des sachlichen\nZusammenhangs sowie aufgrund des Umstands, dass sie zusammen in einer Beschwerdeschrift\nangefochten worden sind, gemeinsam behandelt, auch wenn sie selbständig ergangen sind.\n\nb) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen\nBeschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig\n(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nc) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396\nAbs. 1 StPO).\n\nDie angefochtenen Verfügungen wurden den Beschwerdeführern am 15. Januar 2015 zugestellt.\nDie zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2015 und endete grundsätzlich am\n25. Januar 2015. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom\nBundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden\nWerktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Da es sich beim 25. Januar 2015 um einen Sonntag handelte,\nendete die Beschwerdefrist vorliegend am Montag, 26. Januar 2015. Die am 26. Januar 2015 der\nPost übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht.\n\nd) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\nDie Beschwerdeführer sind beschuldigte Personen und somit Parteien im Strafverfahren; ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung das angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres\nzu bejahen.\n\ne) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nf) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss Folgendes: Die\nStaatsanwaltschaft habe in ihren Verfügungen (Grundbuch- und Kontosperre) lediglich in\nallgemeiner Form auf die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 StPO verwiesen, ohne\nauszuführen, welche Beschlagnahmeart hier konkret in Frage komme. Eine konkrete auf den\nSachverhalt abgestimmte Begründung liefere die Staatsanwaltschaft nicht. Damit verletze sie\nherrschendes Prozessrecht.\n\na) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer\nbeschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und\nVermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1\nBst. d StPO) respektive an den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme;\nArt. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten\ndie Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie die Deckungsbeschlagnahme\n(Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 9\n\n"}