2. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 68.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 568.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 68.-) werden A.________ auferlegt.