Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, den Betrag seiner Forderung anzugeben oder dass diese Angabe für ihn unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden, so dass aufgrund der Umstände vom Ansetzen einer Nachfrist abgesehen werden kann. Mangels rechtsgenüglicher Begründung bzw. Bezifferung der Forderung ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.