bb) Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei dem Unterzeichnenden - gestützt auf die Kostenliste vom 18.5.2018 (sic!) – ein angemessenes Honorar für die Verteidigung von Herrn B.________ zuzusprechen“. Eine Bezifferung enthält weder dieses Rechtsbegehren noch die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Begründung. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, den Betrag seiner Forderung anzugeben oder dass diese Angabe für ihn unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.