werden (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel angerufen werden (Bst. c). Ganz allgemein wird in der Doktrin gefordert, dass die Rechtsbegehren klar ausgedrückt werden (CR CPP-RÉMY, Art. 396 N. 4). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten soll; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1474 und Fn. 92 zu dieser Note; derselbe in StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 StPO N. 2).