In Gerichtsverfahren sind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren verpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2010 mit Hinweisen). Allgemeine Begehren um „Festlegung des Geschuldeten“ oder „angemessene Reduktion“ sowie, im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen sind nicht genügend (Urteil BGer 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 121 III 390 E. 1).