42 Abs. 1 BGG sowie Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO ergangen, die vorsehen, dass Rechtsschriften ans Bundesgericht eine Begründung zu enthalten haben bzw. dass die Berufung und die Beschwerde nach ZPO begründet einzureichen sind. Aus dieser Begründungspflicht wird die Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren abgeleitet (vgl. etwa statt vieler BGE 134 III 235 E. 2 und 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). In Gerichtsverfahren sind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren verpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2010 mit Hinweisen).