Das Beharren auf einer Bezifferung kann ausnahmsweise bundesrechtswidrig sein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Überdies steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 2). Diese Rechtsprechung ist zwar vornehmlich im Zusammenhang mit den Art. 42 Abs. 1 BGG sowie Art.