e) Der Entscheid im Beschwerdeverfahren kann sowohl reformatorische wie auch kassatorische Wirkung haben (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1526). f) Es wird ohne Verhandlung entschieden (Art. 397 Abs. 1 StPO). g) Da auf die Beschwerde aus einem andern Grund nicht einzutreten war, hat die Strafkammer in einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2013 262 vom 24. März 2014 E. 1.c) die Frage offen gelassen, ob der Rechtsanwalt, der gegen einen Entscheid betreffend Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger Beschwerde erhebt, seine Forderung zu beziffern hat.