Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Da die Verfügung vom 18. Juni 2015 datiert ist, ist davon auszugehen, dass sie frühestens am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft unwidersprochen vorbringt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes an Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) wurde die am 29. Juni 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit rechtzeitig eingereicht. d) Der amtliche Verteidiger ist befugt, gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde zu führen (Art. 135 Abs. 3 StPO).