Die Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). c) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 43 Abs. 3 Bst. b JG).