1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Der strittige Betrag entspricht der Differenz zwischen dem beanspruchten und dem durch den angefochtenen Entscheid zugesprochenen Betrag (in diesem Sinne BSK StPO-STEPHENSON/THIRIET, Art. 395 N. 6). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 7‘873.50. Zugesprochen wurden ihm CHF 3‘500.-, so dass der strittige Betrag CHF 5‘000.- nicht erreicht.