Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 17. Juni 2015 nicht ein. B. Am 18. Mai 2015 liess Fürsprecher A.________ der Staatsanwaltschaft seine Kostenliste für die amtliche Verteidigung von B.________ zukommen. Er machte insgesamt einen Betrag von CHF 7‘873.50 geltend (Honorar: CHF 6‘642.50 [26.57 Std. zu CHF 250.-]; Auslagen: CHF 647.80; MWSt: CHF 583.20).