Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 bestellte die Staatsanwaltschaft Fürsprecher A.________ zum amtlichen Verteidiger von B.________. Zudem gewährte sie letzterem die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.________ wegen Brandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die Löschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von B.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO.