{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-138_2015-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_138_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b86ae8fd31e7c135c1e2ce460f084edd3754a98ea558ddfd84ec4bda47045270772a2034cd00749357779d05cdb8d6e2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b86ae8fd31e7c135c1e2ce460f084edd3754a98ea558ddfd84ec4bda47045270772a2034cd00749357779d05cdb8d6e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_138", "Checksum": "b24b25e92e431412f1cd32c6910d13cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2015 502 2015 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 13.10.2015 502 2015 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:12:33", "Checksum": "92ebbdab11e2d9c1c31fde30b95af04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2015 502 2015 138\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n aa) Gemäss Rechtsprechung ist es ganz allgemein zulässig, die Bezifferung des\nRechtsbegehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind. Das Beharren auf einer\nBezifferung kann ausnahmsweise bundesrechtswidrig sein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist,\ndie Höhe seines Anspruchs genau anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Überdies\nsteht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h.\nauf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der\nBegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt bzw.\nwelcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 2). Diese Rechtsprechung ist\nzwar vornehmlich im Zusammenhang mit den Art. 42 Abs. 1 BGG sowie Art. 311 Abs. 1 und 321\nAbs. 1 ZPO ergangen, die vorsehen, dass Rechtsschriften ans Bundesgericht eine Begründung zu\nenthalten haben bzw. dass die Berufung und die Beschwerde nach ZPO begründet einzureichen\nsind. Aus dieser Begründungspflicht wird die Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren abgeleitet\n(vgl. etwa statt vieler BGE 134 III 235 E. 2 und 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). In Gerichtsverfahren\nsind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren\nverpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom\n8. Februar 2010 mit Hinweisen). Allgemeine Begehren um „Festlegung des Geschuldeten“ oder\n„angemessene Reduktion“ sowie, im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, Anträge auf\nFestlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen sind nicht genügend (Urteil\nBGer 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 121 III 390 E. 1).\n\nNicht anders verhält es sich mit der Beschwerde gemäss StPO. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die\nBeschwerde begründet einzureichen. Wenn eine Begründung des Rechtsmittels verlangt wird, so\nist nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\nwerden (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche\nBeweismittel angerufen werden (Bst. c). Ganz allgemein wird in der Doktrin gefordert, dass die\nRechtsbegehren klar ausgedrückt werden (CR CPP-RÉMY, Art. 396 N. 4). Bei (auch nur eventuell)\nreformatorisch wirkenden Rechtsmitteln ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des\nRechtsmittelklägers lauten soll; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern\nbzw. aufzuheben, genügt nicht (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,\n2. Aufl. 2013, N. 1474 und Fn. 92 zu dieser Note; derselbe in StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl.\n2013, Art. 385 StPO N. 2). Verlangt wird die Angabe, wie anstelle des angefochtenen\nvorinstanzlichen Dispositivpunktes zu entscheiden ist und aus welchen Gründen. Der Antrag ist,\nwas sich zwar – wie in Verfahren vor Bundesgericht oder nach ZPO - nicht aus dem Gesetz ergibt,\nsoweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 1a).\n\nErfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese aus der Begründungspflicht fliessende Anforderungen nicht,\nso weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.\nGenügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die\nRechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen\nPersonen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht\neinreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder\nunverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 3).\n\nbb) Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Die\nEntschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei\ndem Unterzeichnenden - gestützt auf die Kostenliste vom 18.5.2018 (sic!) – ein angemessenes\nHonorar für die Verteidigung von Herrn B.________ zuzusprechen“. Eine Bezifferung enthält\nweder dieses Rechtsbegehren noch die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Begründung. Dass\nder Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, den Betrag seiner Forderung anzugeben oder dass\ndiese Angabe für ihn unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist die\nBeschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden, so dass aufgrund der Umstände vom\nAnsetzen einer Nachfrist abgesehen werden kann.\n\nMangels rechtsgenüglicher Begründung bzw. Bezifferung der Forderung ist folglich auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt\nauch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die\nGerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 68.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 5\n\nDer Präsident erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 568.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 68.-) werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 13. Oktober 2015/rhe\n\n"}