{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-10-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-138_2015-10-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_138_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b86ae8fd31e7c135c1e2ce460f084edd3754a98ea558ddfd84ec4bda47045270772a2034cd00749357779d05cdb8d6e2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b86ae8fd31e7c135c1e2ce460f084edd3754a98ea558ddfd84ec4bda47045270772a2034cd00749357779d05cdb8d6e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_138", "Checksum": "b24b25e92e431412f1cd32c6910d13cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2015 502 2015 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 13.10.2015 502 2015 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:12:33", "Checksum": "92ebbdab11e2d9c1c31fde30b95af04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 13.10.2015 502 2015 138\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 138\n\nUrteil vom 13. Oktober 2015\nPräsident der Strafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nGerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary\n\nParteien A.________, Fürsprecher, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Entschädigung des amtlichen Verteidigers – Anforderungen an die\nBegründung der Beschwerde\n\nBeschwerde vom 29. Juni 2015 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 26 Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen\nBrandstiftung gegen B.________.\n\nMit Verfügung vom 16. Mai 2014 bestellte die Staatsanwaltschaft Fürsprecher A.________ zum\namtlichen Verteidiger von B.________. Zudem gewährte sie letzterem die unentgeltliche\nRechtspflege.\n\nMit Verfügung vom 23. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.________ wegen\nBrandstiftung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg, regelte die\nLöschung bzw. die Vernichtung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Unterlagen von\nB.________, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und verweigerte eine Entschädigung im\nSinne von Art. 429 Abs. 1 StPO.\n\nAm gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf\nunbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft. Auf eine gegen diese\nVerfügung gerichtete Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 17. Juni 2015 nicht ein.\n\nB. Am 18. Mai 2015 liess Fürsprecher A.________ der Staatsanwaltschaft seine Kostenliste für\ndie amtliche Verteidigung von B.________ zukommen. Er machte insgesamt einen Betrag von\nCHF 7‘873.50 geltend (Honorar: CHF 6‘642.50 [26.57 Std. zu CHF 250.-]; Auslagen: CHF 647.80;\nMWSt: CHF 583.20).\n\nMit Verfügung vom 18. Juni 2015 setzte die Staatsanwaltschaft die an Fürsprecher A.________\nauszurichtende Entschädigung auf CHF 3‘500.- fest.\n\nC. Am 29. Juni 2015 reichte Fürsprecher A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung\nvom 18. Juni 2015. Er beantragt deren Aufhebung und das Zusprechen eines angemessenen\nHonorars.\n\nDie Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die\nBeschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen\nBetrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Der strittige\nBetrag entspricht der Differenz zwischen dem beanspruchten und dem durch den angefochtenen\nEntscheid zugesprochenen Betrag (in diesem Sinne BSK StPO-STEPHENSON/THIRIET, Art. 395\nN. 6).\n\nVorliegend beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von\nCHF 7‘873.50. Zugesprochen wurden ihm CHF 3‘500.-, so dass der strittige Betrag CHF 5‘000.-\nnicht erreicht.\n\nDie Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\nb) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,\nder Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO).\n\nc) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und\nbegründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 43 Abs. 3 Bst. b JG).\n\nAus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer\nzugestellt worden ist. Da die Verfügung vom 18. Juni 2015 datiert ist, ist davon auszugehen, dass\nsie frühestens am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, wie dies im Übrigen auch der\nBeschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft unwidersprochen vorbringt. Unter Berücksichtigung\ndes Fristenstillstandes an Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) wurde die am 29. Juni 2015 der Post\nübergebene Beschwerdeschrift somit rechtzeitig eingereicht.\n\nd) Der amtliche Verteidiger ist befugt, gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde zu\nführen (Art. 135 Abs. 3 StPO).\n\ne) Der Entscheid im Beschwerdeverfahren kann sowohl reformatorische wie auch\nkassatorische Wirkung haben (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,\n2. Aufl. 2013, N. 1526).\n\nf) Es wird ohne Verhandlung entschieden (Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\ng) Da auf die Beschwerde aus einem andern Grund nicht einzutreten war, hat die\nStrafkammer in einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2013 262 vom 24. März 2014 E. 1.c)\ndie Frage offen gelassen, ob der Rechtsanwalt, der gegen einen Entscheid betreffend Festsetzung\nseiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger Beschwerde erhebt, seine Forderung zu beziffern\nhat.\n\n"}