3. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 566.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 66.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 566.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.