In der Tat handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen, sondern beschlägt das gerichtliche Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO. Insoweit sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Ordnungsbussengesetzgebung und zur Komplexität der Sache von vornherein belanglos. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen.