Das Verfahren wurde anfangs April 2015 eröffnet und mit der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2015 beendet, dauerte folglich nicht einmal 2 Monate. Ausser äusserst geringfügigen Nachteilen finanzieller Art hatte das Verfahren nicht die geringsten Auswirkungen auf die Beteiligten. Im Übrigen ist mit dem Vize-Oberamtmann festzustellen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Rechtsnatur der vorliegenden Sache verkennt. In der Tat handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen, sondern beschlägt das gerichtliche Verbot im Sinne von Art.