Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). In der Literatur wird postuliert, dass der beschuldigten Person zumindest in jenen Fällen, in denen eine Busse von mehr als CHF 5‘000.- droht, der Beizug eines Anwalts zuzugestehen ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 14).