Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen. In der Beschwerde wird ausdrücklich eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Es wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Verfahren in anderen Kantonen vorgebracht, das Verfahren sei komplex. Diese stelle aufgrund der in verschiedenen Kantonen eingeleiteten Strafverfahren für die Beschwerdeführerin keine Bagatelle dar. Zum revidierten Ordnungsbussengesetz gebe es noch keine Rechtsprechung, weshalb die Materialien hätten konsultiert werden müssen.