Der Strafbefehl in der vorliegenden Sache erging gegen B.________ Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin. Dieser erhob denn am 16. Mai 2015 auch Einsprache gegen den Strafbefehl. Adressat der angefochtenen Verfügung ist denn auch nicht etwa die Beschwerdeführerin, sondern der Präsident ihres Verwaltungsrates. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war zu keiner Zeit Partei im Verfahren, namentlich war sie – entgegen ihrer Ansicht – nie Beschuldigte im Verfahren. Worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides besteht, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt.