Die angefochtene Verfügung wurde in Missachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit einfacher Post zugestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vom Vize-Oberamtmann unwidersprochen vor, die Verfügung am 9. Juni 2015 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer und folglich der Präsident der Strafkammer haben volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheiden ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).