b) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Strittig ist im vorliegenden Fall eine geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘839.80. Die Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt. c) Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).